Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Links von Jens Ferner<reg group="Anm.">Jens Ferner ist  Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor seinem Leben als Anwalt war er Softwareentwickler. Jens Ferner ist Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.</ref> zum Urheberrecht:
Links von Jens Ferner<ref group="Anm.">Jens Ferner ist  Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor seinem Leben als Anwalt war er Softwareentwickler. Jens Ferner ist Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.</ref> zum Urheberrecht:
* [https://www.ferner-alsdorf.de/urheberrecht-bgh-zum-recht-des-grundstueckseigentuemers-vor-fotografien BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien]
* [https://www.ferner-alsdorf.de/urheberrecht-bgh-zum-recht-des-grundstueckseigentuemers-vor-fotografien BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien]
* [https://www.ferner-alsdorf.de/panoramafreiheit-59-urhg Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG]
* [https://www.ferner-alsdorf.de/panoramafreiheit-59-urhg Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG]

Version vom 26. Juli 2024, 07:22 Uhr

Links von Jens Ferner[Anm. 1] zum Urheberrecht:


Urheberrecht von Wikipedia:


Anhang

Anmerkungen

  1. Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor seinem Leben als Anwalt war er Softwareentwickler. Jens Ferner ist Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Einzelnachweise