Bußgeld in Wien: Unterschied zwischen den Versionen
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Noch am gleichen Nachmittag schrieb ich um 14:51 Uhr ein E-Mail zurück. Darin fasste ich alles zusammen. Da ich bereits 48 € bußbereit bezahlt hatte, stellte die Frage: "Was erwarten Sie nun von mir?" | Noch am gleichen Nachmittag schrieb ich um 14:51 Uhr ein E-Mail zurück. Darin fasste ich alles zusammen. Da ich bereits 48 € bußbereit bezahlt hatte, stellte die Frage: "Was erwarten Sie nun von mir?" |
Version vom 3. Februar 2024, 20:37 Uhr
Die Chronologie
Am Dienstag, den 04.07.2023, meinem 2. Urlaubstag, habe ich mein Auto in der Malborghetgasse abgestellt und bin mit dem Fahrrad zunächst zur Uni-Klinik und hernach zur Universität geradelt, um dort eine Reihe von Büchern einzusehen, was zuvor mit den jeweiligen Bibliotheken per E-Mail ausgemacht war. Als ich zurück kam, war ein Strafzettel über 36 Euro an meinem Auto. An Anwohner informierte mich, dass ich gleich um die Ecke einen Parkschein kaufen könne. Da ich am 05.07.2023 für mein SantiagoWiki die Kirchen in Wien noch fotografieren wollte, hatte ich die Absicht, mir einen Parkschein zu kaufen. In dem Geschäft sagte man mir, dass der Parkschein nur für 2 Stunden gelten würde. Das war mir entschieden zu kurz. Daher verließ ich unverzüglich Wien.
Ich wollte mir durch den Strafzettel meinen Urlaub nicht vermiesen lassen und habe ihn bewusst und erfolgreich bis zum Ende meines Urlaubs (31.07.2023] verdrängt. Am Freitag, den 04.08.2023 habe ich die geforderten 36 Euro überwiesen.
Am 08.08.2023 wurde mir eine Anonymverfügung, ausgestellt am 28.07.2023 (Eingangsstempel), zugestellt, doch ich war als Klinikseelsorger den ganzen August in der Klinik (mein Kollege war den ganzen August im Urlaub). Nur am Freitag, den 25.08.2023, fuhr ich abends zum Lösen von Computerproblemen in mein Kloster. Dort fand ich diesen Brief vor und erfuhr den Inhalt. Am 25.08.2023 erfuhr ich somit von der "Anonymverfügung".
Am 26.08.2023 schrieb ich der zuständigen Stelle ein E-Mail, in dem ich beschrieb, wie es zu dieser Verzögerung gekommen ist.
Als Reaktion auf mein E-Mail erhielt ich am 29.08.2023 ein E-Mail mit diesem Inhalt:
Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen. Mit freundlichen Grüßen |
Ich verfiel über den Begriff "Verwaltungsstrafverfahren" in eine gewisse Schockstarre. Ich schrieb noch am gleichen Tag zurück: "da bin ich echt gespannt, was da noch auf mich zukommt."
Am 29.08.2023 schrieb ich an Michael Ludwig den Vorgang und dass ich von der "Anonymverfügung" erst am 25.08.2023 Kenntnis erhielt. Ich sandte auch ein ScreeShot meiner Überweisung von 36 € am 03.08.2023 mit. Ich bat ihn daher, "darauf Einfluss zu nehmen, damit diese Angelegenheit nicht weiter eskaliert." Als Antwort erhielt ich die Information, dass er hier keinen Einfluss nehmen kann.
Hierauf wandte ich mich an den ADAC und erhielt die Empfehlung, dass ich die 12 € auf die 48 € nachzahlen solle. Das tat ich am 22.09.2023. Anschließend, um 12:16 Uhr schrieb ich ein E-Mail nach Wien, dass ich die 12 € nachgezahlt habe (ich fügte hierüber ein ScreenShot) bei. Abschließend stellte ich die Frage: "Ich würde gerne von Ihnen wissen, ob damit die Angelegenheit erledigt ist oder ob ich noch mit weiteren Maßnahmen gegen mich zu rechnen habe."
Am Nachmittag des 22.09.2023 erhielt ich eine am 05.09.2023 ausgestellte Strafverfügung um 14 Uhr zugestellt. Darin heißt es:
Noch am gleichen Nachmittag schrieb ich um 14:51 Uhr ein E-Mail zurück. Darin fasste ich alles zusammen. Da ich bereits 48 € bußbereit bezahlt hatte, stellte die Frage: "Was erwarten Sie nun von mir?"
Im E-Mail vom 03.10.2023 um 15:05 erhielt ich als Antwort:
"Der noch offene Strafbetrag von EUR 12,00 ist daher zur Einzahlung zu bringen."
Noch am gleichen Tag schrieb ich um 17:07 Uhr zurück:
ich danke Ihnen für Ihre ausführliche Rückmeldung.
Dass Sie mit Ihren Forderungen voll auf der Grundlage des Rechts stehen, ist mir klar. Wenn ich Ihr Schreiben vom 05.09.2023 - mir am 22.09.2023 zugestellt - richtig verstehe, soll ich eine Geldstrafe von 60 Euro bezahlen oder für 14 Stunden zu einer "Ersatzfreiheitsstrafe" einsitzen. Da ich bereits 48 Euro bezahlt habe, stehen noch 12 Euro aus, wie Sie mir mit dem heutigen E-Mail mitteilen. Ich bin nun in der Überlegung, das österreichische Recht auch für mich einzufordern. Das heißt konkret: Hierzu habe ich eine Reihe von Fragen, die ich Sie bitte, mir zu beantworten:
Ich könnte mir sehr gut vorstellen, im nächsten Sommer meinen Kurzurlaub in Österreich mit der "Ersatzfreiheitsstrafe" zu beginnen. Dies wird für mich eine völlig neue Erfahrung werden. Ich bin aber dafür bereit, mich darauf einzulassen. Wie oben beschrieben, das ist meine Überlegung. Für die Entscheidung benötige ich die Beantwortung meiner 5 Fragen. Mit freundlichen Grüßen, |
Am 04.12.2023 - es waren inzwischen 2 volle Monate vergangen - schrieb ich ein Erinnerungs-E-Mail, in dem ich das E-Mail vom 03.10.2023 angehängt hatte:
Wien lässt Parksündern 2 Wochen Zeit, um das Bußgeld zu bezahlen. Ich habe Ihnen 2 Monate Zeit gelassen, um meine 5 Fragen zu beantworten. Ich frage daher an, welche meiner 5 Fragen bisher beantwortet werden können. |
Am 05.12.2023 wurde mir mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird." (= voller Wortlaut der Antwort)
Am 25.01.2023 wurde mir eine Straferkenntnis, ausgestellt am 22.01.2024, per Einschreiben zugestellt. Noch am gleichen Tag las ich es. Darin wurde mir u.a. mitgeteilt:
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. |
Des weiteren heißt es auf Seite 4: "Ein Wahlrecht zwischen Leistung von Geld- oder Freiheitsstrafe besteht nicht." Auf Seite 3 heißt es dazu: "Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn die*der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen."
Fazit:
Damit ist klar, dass ich in jedem Fall zu zahlen habe.
Aber eine Sache blieb unberücksichtigt: Die am 28.07.2023 ausgestellte Anonymverfügung wurde mir zwar am 08.08.2023 postalisch zugestellt, aber durch meine Urlaubsvertretung habe ich erst am 25.08.2023 davon Kenntnis erhalten.
Ich habe mit meinem E-Mail am 26.08.2023 unverzüglich reagiert, doch da wurde mir schon mitgeteilt: "Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen."
Nach deutschem Recht - und wohl auch nach österreichischem sowie auch europäischen Recht - ist es jedoch so, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem man hiervon Kenntnis hat. Damit hätte ich ab dem 25.08.2023 die Zahlungsfrist von 4 Wochen gehabt.
Das Bußgeld 36 € ist für mich kein Streitthema.
Die 12 € Nachzahlung für die späte Zahlung sehe ich ein.
Die Forderung um weiterer 12 € ist bei rechter Betrachtung der Rechtslage ungerechtfertigt, da ich erst am 25.08.2023 von der "Anonymverfügumg" Kenntnis erhalten habe.
Aus diesem Grund habe ich am 29.01.2024 per E-Mail gegen das Schreiben vom 25.01.2024 Beschwerde eingereicht und die Begründung für die nächsten Tage angekündigt.
mein E-Mail vom 26.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kam in meinem Urlaub aus 2 Gründen nach Wien:
1. Ich wollte für eine Metaanalyse in Wiener Bibliotheken in Büchern recherchieren, die ich in Deutschland nicht bekomme. Dazu nahm ich insbesondere mit der Bibliothek der Uni-Klinik (diese Weiterleitung) und der Uni-Bibliothek (nächste Weiterleitung) Kontakt auf.
2. Ich wollte die Kirchen in Wien besuchen und für das online-Album
https://4sdc.de/twg24 fotografieren.
Um am 04.07.2023 nicht in der Innenstadt mein Auto mit dem Kennzeichen ... den ganzen Tag stehen zu haben, stellte ich es in einer Wohngegend ab und fuhr mit dem Fahrrad zunächst zur Uni-Klinik und dann zur Universität.
Als ich abends zurück kam, war ein Strafzettel über 36 Euro an meinem Auto.
Ich wollte für den nächsten Tag einen Parkschein kaufen. Mir sagte man, dass dieser nur für max. 2 Stunden möglich ist.
Darüber war ich so verärgert, dass ich noch am gleichen Abend Wien verließ. Die Kirchen habe ich nicht fotografiert.
Da ich aber noch den ganzen Juli auf den Jakobus-Pilgerwegen im Urlaub unterwegs war, konnte ich die 36 Euro erst nach meiner Rückkehr nach Deutschland überweisen.
Nun erhalte ich von Ihnen eine "Anonymverfügung" vom 28.07.2023 über 48 Euro.
Ich nehme an, dass diese ausgestellt wurde, nachdem ich nicht binnen 2 oder 3 Wochen bezahlt hatte.
Ich bitte Sie, zu bedenken, dass ich erst wieder Ende Juli wieder nach Deutschland zurück kam.
Ich bitte Sie daher, von dieser Forderung abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen,
E-Mail vom 29.08.2023 um 11:12 Uhr aus Wien
Zu Ihrem Schreiben vom 26.08.2023 teilen wir Folgendes mit:
Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen.
Mit freundlichen Grüßen
mein E-Mail vom 29.08.2023 um 11:28 Uhr
da bin ich echt gespannt, was da noch auf mich zukommt.
mein E-Mail vom 29.08.2023 um 12:16 Uhr an Herrn Ludwig
ich bin P. Klaus Schäfer SAC (Pallottiner = Ordensmann) und begeisterter Jakobspilger. Daher betreibe ich die Internetsteite https://4sdc.de
Hierzu betreibe ich auch ein Online-Album mit über 100.000 Bilder, hauptsächlich von Kirchen entlang der Jakobus-Pilgerwege in Frankreich und Spanien, siehe:
https://4sdc.de/twg24
Dieses Jahr kamen die Pilgerwege durch Österreich und der Schweiz mit hinzu. Dies führte mich nach Wien.
In Wien hatte ich in der Bibliothek der Uni-Klinik und in der Uni zu recherchieren. Dazu stellte ich mein Auto in einem Wohnviertel ab und fuhr mit dem Fahrrad in die Stadt. Als ich zurück kam, hatte ich einen Strafzettel über 36 Euro am Scheibenwischer.
Als ich um eine Parkkarte für den Folgetag fragte, wurde mir gesagt, dass diese nur für max. 2 Stunden zu haben sei. Dies war jedoch für den Besuch der Kirchen in Wien viel zu kurz. Daher verließ ich noch am gleichen Abend verärgert die Stadt.
Ich kam erst am 31. Juli von meinem Urlaub wieder nach Hause zurück.
Am 03. August überwies ich die bußfertig die 36 Euro (siehe Anhang).
Am 28.07.2023 wurde mir jedoch eine Anonymverfügung mit der Forderung um weitere 48 Euro ausgestellt.
Diese wurde mir am 08.08.2023 in mein Kloster zugestellt.
Da ich als Klinikseelsorger durch die Urlaubsvertretung meines Kollegen erst am 25.08. mal kurz in mein Kloster kam, erfuhr ich erst dann davon.
Am 26.08. schrieb ich an die Magistratsabteilung 67 ein E-Mail und teilte mit, das ich nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub die 36 Euro überwiesen habe.
Heute bekomme ich mitgeteilt:
"Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen."
Ich fasse zusammen:
Ich kam gleich nach Rückkehr aus meinem Urlaub meiner Zahlungspflicht der 36 Euro Bußgeld nach.
Die Anonymverfügung erhielt ich durch meine Urlaubsvertretung mit ständiger Anwesenheit in Regensburg erst letzten Freitag.
Ich bitte Sie daher zu prüfen, darauf Einfluss zu nehmen, damit diese Angelegenheit nicht weiter eskaliert.
Über eine entsprechende Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
mein E-Mail vom 22.09.2023 um 12:16 Uhr
im E-Mail vom 29.08.2023 teilten Sie mir mit, dass die Zahlungsfrist der Anonymverfügung abgelaufen ist und "in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren" auf mich zu kommt.
Die Anonymverfügung wurde mir am 08.08.2023 zugestellt.
Am 03.08.2023 überwies ich an Sie die 36 Euro des Strafzettels.
Vom ADAC erhielt ich die Information, dass ich die Differenz von 12 Euro zu den 48 Euro der Anonymverfügung bezahlen solle, um die Angelegenheit nicht weiter eskalieren zu lassen.
Da Ihr angekündigtes Verwaltungsstrafverfahren bis heute nicht bei mir eingegangen ist, habe ich diese 12 Euro heute an Sie überwiesen.
Als Nachweis sende ich Ihnen für diese beiden Zahlungen ein entsprechendes ScreenShot im Anhang mit.
Ich würde gerne von Ihnen wissen, ob damit die Angelegenheit erledigt ist oder ob ich noch mit weiteren Maßnahmen gegen mich zu rechnen habe.
mein E-Mail vom 22.09.2023 um 14:51 Uhr
heute Nachmittag erhielt ich von Ihnen die auf 05.09.2023 datierte Strafverfügung. Dieser Brief wurde mir heute um 14 Uhr ausgehändigt. R. W. kann ich hierzu als Zeugin angeben.
Wie Sie in dem untenstehenden E-Mail von heute entnehmen können, habe ich erst heute Vormittag die Differenz von 12 Euro auf 48 Euro zum "Anonymverfahren" überwiesen, weil ich bis heute Vormittag keine angekündigte Strafverfügung erhalten habe und es mir vom ADAC empfohlen wurde.
Sie wollen mit der Strafverfügung nun 60 Euro oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.
Ich fasse die Fakten kurz zusammen:
Am 02.07. begann ich meinen Urlaub in Österreich.
Am 04.07. erhielt ich in Wien den Strafzettel.
Da ich noch bis zum 31.07. im Urlaub unterwegs war, habe ich die 36 Euro erst am 03.08. überwiesen.
Eine auf den 28.07. datierte Anonymverfügung wurde mir am 08.08. zugestellt. Durch meine urlaubsbedingte Anwesenheitspflicht in der Klinik habe ich erst am 25.08. gelesen. Hierauf schrieb ich sogleich ein E-Mail und bekam am 29.08. die Antwort, dass die "Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen" sei und ich "in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren" erhalten würde.
Die Strafverfügung erhielt ich heute Nachmittag um 14:15 Uhr, doch ich hatte wenige Stunden zuvor die 12 Euro Differenz auf 48 Euro überwiesen.
Wie Sie an meinem beschriebenen Verhalten erkennen können, war ich bisher bußbereit und zahlungswillig, wenn auch urlaubsbedingt mit Verzögerung.
Was erwarten Sie nun von mir?
Um weitere postalische Verzögerung und Ihnen weitere Kosten zu vermeiden, bitte ich um Antwort per E-Mail.
E-Mail vom 03.10.2023 um 15:05 Uhr
Bezugnehmend auf Ihre Eingabe (per E-Mail) vom 22.09.2023 wird darauf aufmerksam gemacht, dass Sie die Organstrafverfügung vom 04.07.2023 über EUR 36,00 mit der Nummer 000612108737 zu spät einbezahlt haben.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt.
Die Organstrafverfügung wurde am 04.07.2023 ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Organstrafverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am 18.07.2023.
Da nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem Konto der Behörde keine Zahlung gutgeschrieben wurde, wurde eine Anonymverfügung ausgestellt.
Gemäß § 49a Abs. 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Anonymverfügung in der Höhe von EUR 48,00 wurde am 28.07.2023 ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Anonymverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am 25.08.2023.
Da nach Ablauf der vierwöchigen Frist lediglich eine Zahlung von EUR 36,00 dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde, konnte die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden.
Auf die Motive der nicht zeitgerechten Einzahlung des verhängten Betrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
- Der bereits auf dem Konto der Behörde eingelangte Betrag in der Höhe von EUR 48,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.*
Der noch offene Strafbetrag von EUR 12,00 ist daher zur Einzahlung zu bringen.
Anhang
Anmerkungen