Bußgeld in Wien: Unterschied zwischen den Versionen
Klaus (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Klaus (Diskussion | Beiträge) (→Anhang) |
||
(16 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
Ich wollte mir durch den Strafzettel meinen Urlaub nicht vermiesen lassen und habe ihn bewusst und erfolgreich bis zum Ende meines Urlaubs (31.07.2023] verdrängt. Am Freitag, den 04.08.2023 habe ich die geforderten 36 Euro überwiesen. | Ich wollte mir durch den Strafzettel meinen Urlaub nicht vermiesen lassen und habe ihn bewusst und erfolgreich bis zum Ende meines Urlaubs (31.07.2023] verdrängt. Am Freitag, den 04.08.2023 habe ich die geforderten 36 Euro überwiesen. | ||
Am 08.08.2023 wurde mir eine '''Anonymverfügung''' | Am 08.08.2023 (Eingangsstempel) wurde mir eine am 28.07.2023 ausgestellte '''Anonymverfügung''' zugestellt, doch ich war als Klinikseelsorger den ganzen August in der Klinik (mein Kollege war den ganzen August im Urlaub). Nur am Freitag, den 25.08.2023, fuhr ich abends zum Lösen von Computerproblemen in mein Kloster. Dort fand ich diesen Brief vor und erfuhr den Inhalt. Am 25.08.2023 erfuhr ich somit von der "Anonymverfügung". | ||
Am 26.08.2023 schrieb ich der zuständigen Stelle ein E-Mail, in dem ich beschrieb, wie es zu dieser Verzögerung gekommen ist. | Am 26.08.2023 schrieb ich der zuständigen Stelle ein E-Mail, in dem ich beschrieb, wie es zu dieser Verzögerung gekommen ist. | ||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
Mit freundlichen Grüßen}} | Mit freundlichen Grüßen}} | ||
Ich verfiel über den Begriff "Verwaltungsstrafverfahren" in eine | Ich verfiel über den Begriff "Verwaltungsstrafverfahren" in eine regelrechte Schockstarre. Ich schrieb noch am gleichen Tag zurück: "da bin ich echt gespannt, was da noch auf mich zukommt." | ||
Am 29.08.2023 schrieb ich an Michael Ludwig den Vorgang und dass ich von der "Anonymverfügung" erst am 25.08.2023 Kenntnis erhielt. Ich sandte auch ein ScreeShot meiner Überweisung von 36 € am 03.08.2023 mit. Ich bat ihn daher, "darauf Einfluss zu nehmen, damit diese Angelegenheit nicht weiter eskaliert." Als Antwort erhielt ich die Information, dass er hier keinen Einfluss nehmen kann. | Am 29.08.2023 schrieb ich an Michael Ludwig den Vorgang und dass ich von der "Anonymverfügung" erst am 25.08.2023 Kenntnis erhielt. Ich sandte auch ein ScreeShot meiner Überweisung von 36 € am 03.08.2023 mit. Ich bat ihn daher, "darauf Einfluss zu nehmen, damit diese Angelegenheit nicht weiter eskaliert." Als Antwort erhielt ich die Information, dass er hier keinen Einfluss nehmen kann. | ||
Zeile 60: | Zeile 60: | ||
Am 05.12.2023 wurde mir mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird." (= voller Wortlaut der Antwort) | Am 05.12.2023 wurde mir mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird." (= voller Wortlaut der Antwort) | ||
Am 25.01.2023 wurde mir eine '''Straferkenntnis''', ausgestellt am 22.01.2024, per Einschreiben zugestellt. Noch am gleichen Tag las ich es. Darin wurde mir u.a. mitgeteilt: | Am 25.01.2023 wurde mir eine '''Straferkenntnis''', ausgestellt am 22.01.2024, per Einschreiben zugestellt. Für dieses wurden 10 € erhoben. Noch am gleichen Tag las ich es. Darin wurde mir u.a. mitgeteilt: | ||
{{Zitat|Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: <br> | {{Zitat|Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: <br> | ||
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. <br> | € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. <br> | ||
Zeile 68: | Zeile 68: | ||
Des weiteren heißt es auf Seite 4: "Ein Wahlrecht zwischen Leistung von Geld- oder Freiheitsstrafe besteht nicht." Auf Seite 3 heißt es dazu: "Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, | Des weiteren heißt es auf Seite 4: "Ein Wahlrecht zwischen Leistung von Geld- oder Freiheitsstrafe besteht nicht." Auf Seite 3 heißt es dazu: "Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, | ||
wenn die*der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen." | wenn die*der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen." | ||
Am 29.01.2024 erhob ich Einspruch gegen diese Forderung, die über die bereits gezahlten 48 € hinaus gingen.<br> | |||
Am 08.02.24 begründete ich meinen Einspruch. | |||
Im März 2024 wurde mir vom Bundesfinanzgericht recht gegeben. Diese weiteren 12 € wurden unrechtmäßig erhoben und sind zurück zu zahlen. | |||
Am 12.06.2024 fragte ich an, ob die zugesprochene Rückzahlung bereits erfolgt sei und ich in meinen Auszügen etwas übersehen habe. | |||
Am 17.06.2024 wurde mir mitgeteilt, dass die Rückzahlung der 12 € heute in Auftrag gegeben wurde. Die 10 € für das Einschreiben könne ich nicht zurückfordern. | |||
Am 21.06.2024 informierte ich das Bundesfinanzgericht darüber, dass ich die zugesprochenen 12 € bis zum Juni 2024 nicht automatisch zurückerstattet bekam. Ich musste an die Rückzahlung erinnern. - Ich kann als einfacher Bürger keine Forderung eines Bußgeldes für verzögerte Rückzahlungen stellen. Außerdem bleibe ich auf den Kosten der 10 € sitzen, die nach Zahlung der 48 € für das Einschreiben erhoben wurden. Wäre man mit den 48 € zufrieden gewesen, hätte ich keine Veranlassung gehabt, weitere Fragen zu stellen. | |||
'''Fazit:''' | '''Fazit:''' | ||
Zeile 80: | Zeile 91: | ||
Was ich damals noch nicht wusste: Nach deutschem Recht - und wohl auch nach österreichischem sowie auch europäischen Recht - ist es jedoch so, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem man hiervon Kenntnis hat. Damit hätte ich ab dem 25.08.2023 die Zahlungsfrist von 4 Wochen gehabt. Dagegen verstoßend wurde mir auf mein E-Mail vom 26.09.2023 am 29.08.2023 mitgeteilt, dass mir in "Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet" wird. Über eine derartige Eskalation geriet ich in eine regelrechte Schockstarre. Ich glaubte diesen Worten, dass ich die nächste Eskalationsstufe nicht verhindern könne. | Was ich damals noch nicht wusste: Nach deutschem Recht - und wohl auch nach österreichischem sowie auch europäischen Recht - ist es jedoch so, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem man hiervon Kenntnis hat. Damit hätte ich ab dem 25.08.2023 die Zahlungsfrist von 4 Wochen gehabt. Dagegen verstoßend wurde mir auf mein E-Mail vom 26.09.2023 am 29.08.2023 mitgeteilt, dass mir in "Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet" wird. Über eine derartige Eskalation geriet ich in eine regelrechte Schockstarre. Ich glaubte diesen Worten, dass ich die nächste Eskalationsstufe nicht verhindern könne. | ||
In meiner Situation wandte ich mich an den ADAC und erhielt die Empfehlung, die 12 Euro auf die 48 Euro aufzuzahlen. Dieser Empfehlung kam ich am Vormittag des 22.09.2023 nach. Am Nachmittag des 22.09.2023 die am 05.09.2023 ausgestellte '''Strafverfügung''' zugestellt. Diese verstand ich so, dass ich 60 € zu zahlen habe oder für 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe einzusitzen habe. Um hier die für mich richtige Entscheidung zu treffen, stellte ich am 03.10.2023 fünf Fragen. Da mir diese binnen 2 Monaten nicht beantwortet wurden, fragte ich am 04.12.2023 nach. Als Antwort erhielt ich am 05.12.2023 mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird." | In meiner Situation wandte ich mich an den ADAC und erhielt die Empfehlung, die 12 Euro auf die 48 Euro aufzuzahlen. Dieser Empfehlung kam ich am Vormittag des 22.09.2023 nach. | ||
Am Nachmittag des 22.09.2023 die am 05.09.2023 ausgestellte '''Strafverfügung''' zugestellt. Diese verstand ich so, dass ich 60 € zu zahlen habe oder für 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe einzusitzen habe. Um hier die für mich richtige Entscheidung zu treffen, stellte ich am 03.10.2023 fünf Fragen. Da mir diese binnen 2 Monaten nicht beantwortet wurden, fragte ich am 04.12.2023 nach. Als Antwort erhielt ich am 05.12.2023 mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird." | |||
Diese "Mitteilung" erfolgte am 25.01.2024 in Form eines Einschreibens. Damit wurde meiner Bitte vom 22.09.2023 nicht entsprochen, per E-Mail zu antworten, um weitere postalische Verzögerung und Ihnen weitere Kosten zu vermeiden. Statt dessen erfolgte die nächste Eskalationsstufe: Statt den noch ausstehenden 12 Euro, soll ich nun 22 Euro zahlen.<br>Als Inhalt wurde mir mitgeteilt, dass ich mich irre. Es gäbe keine Wahl zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. "Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen." | Diese "Mitteilung" erfolgte am 25.01.2024 in Form eines Einschreibens. Damit wurde meiner Bitte vom 22.09.2023 nicht entsprochen, per E-Mail zu antworten, um weitere postalische Verzögerung und Ihnen weitere Kosten zu vermeiden. Statt dessen erfolgte die nächste Eskalationsstufe: Statt den noch ausstehenden 12 Euro, soll ich nun 22 Euro zahlen.<br>Als Inhalt wurde mir mitgeteilt, dass ich mich irre. Es gäbe keine Wahl zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. "Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen." | ||
Zeile 88: | Zeile 101: | ||
Österreich ist für mich als Urlaubsland gestrichen. Ich werde zwar die im Jahr 2023 gemachten Bilder der Kirchen entlang der Jakobus-Pilgerwege in mein Online-Album stellen, aber ich werde die österreichischen Orte in meinem SantiagoWiki nicht beschreiben. | Österreich ist für mich als Urlaubsland gestrichen. Ich werde zwar die im Jahr 2023 gemachten Bilder der Kirchen entlang der Jakobus-Pilgerwege in mein Online-Album stellen, aber ich werde die österreichischen Orte in meinem SantiagoWiki nicht beschreiben. | ||
Ich hoffe, dass damit für die Stadt Wien diese Angelegenheit abgeschlossen ist. | Ich hoffe, dass damit für die Stadt Wien diese Angelegenheit MA67/236700827148/2023 abgeschlossen ist.<br> | ||
Ich hoffe aber auch, dass die Stadt Wien daraus lernt, nur gerechtfertigte Zahlungen zu erheben. | |||
Wünschenswert wäre darüber hinaus, dass das Machtgefälle - Staat zum Bürger - auf Augenhöhe abgebaut werden würde. Dies käme darin zum Ausdruck, dass der Bürger für verspätete Rückzahlungen (an die erinnert werden musste) auch Bußgelder erheben kann. | |||
=== mein E-Mail vom 26.08.2023 === | === mein E-Mail vom 26.08.2023 === | ||
Zeile 189: | Zeile 204: | ||
Um weitere postalische Verzögerung und Ihnen weitere Kosten zu vermeiden, bitte ich um Antwort per E-Mail. | Um weitere postalische Verzögerung und Ihnen weitere Kosten zu vermeiden, bitte ich um Antwort per E-Mail. | ||
=== E-Mail vom 03.10.2023 um 15:05 Uhr === | === E-Mail vom 03.10.2023 um 15:05 Uhr === | ||
Zeile 224: | Zeile 238: | ||
Ich überlege mir, die 14 Stunden "Ersatzfreiheitsstrafe" abzusitzen, will aber dafür die eingezahlten 48 Euro wieder zurück haben. | Ich überlege mir, die 14 Stunden "Ersatzfreiheitsstrafe" abzusitzen, will aber dafür die eingezahlten 48 Euro wieder zurück haben. | ||
Hierzu habe ich eine Reihe von Fragen, die ich Sie bitte, mir zu beantworten: | Hierzu habe ich eine Reihe von Fragen, die ich Sie bitte, mir zu beantworten:<br> | ||
1. Bis wann habe ich die "Ersatzfreiheitsstrafe" anzutreten? | 1. Bis wann habe ich die "Ersatzfreiheitsstrafe" anzutreten?<br> | ||
2. Kann ich mir die österreichische Stadt aussuchen, in der ich "Ersatzfreiheitsstrafe" abbüße? | 2. Kann ich mir die österreichische Stadt aussuchen, in der ich "Ersatzfreiheitsstrafe" abbüße?<br> | ||
3. Was geschieht, wenn ich bis zu dem von Ihnen gesetzten Termin die "Ersatzfreiheitsstrafe" nicht antrete? | 3. Was geschieht, wenn ich bis zu dem von Ihnen gesetzten Termin die "Ersatzfreiheitsstrafe" nicht antrete?<br> | ||
4. Verfügt die österreichische Justiz Möglichkeiten, mich in Deutschland festnehmen zu lassen und nach Österreich für die Ableistung der "Ersatzfreiheitsstrafe" zu überstellen? | 4. Verfügt die österreichische Justiz Möglichkeiten, mich in Deutschland festnehmen zu lassen und nach Österreich für die Ableistung der "Ersatzfreiheitsstrafe" zu überstellen?<br> | ||
5. Was wollen bzw. was können Sie tun, wenn ich von mir aus nie wieder österreichischen Boden betrete? | 5. Was wollen bzw. was können Sie tun, wenn ich von mir aus nie wieder österreichischen Boden betrete? | ||
Zeile 241: | Zeile 255: | ||
Ich frage daher an, welche meiner 5 Fragen bisher beantwortet werden können. | Ich frage daher an, welche meiner 5 Fragen bisher beantwortet werden können. | ||
=== E-Mail vom 05.12.2023 === | |||
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. | |||
=== mein E-Mail vom 29.01.2024 === | === mein E-Mail vom 29.01.2024 === | ||
am 25.01.2024 habe ich Ihr o.g. Einschreiben einer "Straferkenntnis" erhalten. Gegen diese reiche ich Beschwerde ein.<br> | am 25.01.2024 habe ich Ihr o.g. Einschreiben einer "Straferkenntnis" erhalten. Gegen diese reiche ich Beschwerde ein.<br> | ||
In den nächsten Tagen werden Sie hierzu die ausführliche Begründung erhalten. | In den nächsten Tagen werden Sie hierzu die ausführliche Begründung erhalten. | ||
{{Zitat2|Für die am 03.10.2023 gestellten Fragen, an deren Beantwortung ich ihm Dezember 2024 erinnert habe, gingen im Januar 2024 als Einschreiben die Antworten ein. Sie hätten - wie bisher - als E-Mail erfolgen können.<br> | |||
Ich sehe hierin einen Amtsmissbrauch: Man schickt dem Bürger ein völlig unnötiges Einschreiben zu, für das der Bürger weitere 10 € zu zahlen hat. Damit eskaliert die Situation weiter. Diese 10 € wurden mir vom Bundesfinanzgericht nicht wieder zugesprochen, obwohl sie mir nach meinem Rechtsverständnis zugestanden hätten:<br> | |||
Ich hatte zu dem Zeitpunkt bereits die 36 € Bußgeld für das Parken und die 12 € für die verzögerte Zahlung überwiesen. Es ging jetzt um weitere 12 €, die mir das Bundesfinanzgericht im März 2024 als ungerechtfertigt erhoben zugesprochen hatte. Hierzu stellte ich die im Dezember gestellte Fragen. Die Kosten dieser 10 € stehen somit im Zusammenhang der ungerechtfertigten Forderung.}} | |||
=== mein E-Mail vom 08.02.2024 === | |||
mir ist klar, dass ich in jedem Fall zu zahlen habe: | |||
* die 36 Euro für den fehlenden Parkschein, | |||
* die 12 Euro, weil ich die 36 Euro nicht fristgerecht gezahlt habe. | |||
Unberücksichtigt ist jedoch, dass mir die am 28.07.2023 ausgestellte Anonymverfügung zwar am 08.08.2023 postalisch zugestellt, aber durch meine Urlaubsvertretung habe ich erst am 25.08.2023 davon Kenntnis erhalten.<br> | |||
Ich habe mit meinem E-Mail am 26.08.2023 unverzüglich reagiert, doch da wurde mir schon mitgeteilt: "Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen." | |||
Was ich damals noch nicht wusste: Nach deutschem Recht - und wohl auch nach österreichischem sowie auch europäischen Recht - ist es jedoch so, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem man hiervon Kenntnis hat. Damit hätte ich ab dem 25.08.2023 die Zahlungsfrist von 4 Wochen gehabt. Dagegen verstoßend wurde mir auf mein E-Mail vom 26.09.2023 am 29.08.2023 mitgeteilt, dass mir in "Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet" wird. Über eine derartige Eskalation geriet ich in eine regelrechte Schockstarre. Ich glaubte diesen Worten, dass ich die nächste Eskalationsstufe nicht verhindern könne. | |||
In meiner Situation wandte ich mich an den ADAC und erhielt die Empfehlung, die 12 Euro auf die 48 Euro aufzuzahlen. Dieser Empfehlung kam ich am Vormittag des 22.09.2023 nach. Am Nachmittag des 22.09.2023 die am 05.09.2023 ausgestellte Strafverfügung zugestellt. Diese verstand ich so, dass ich 60 € zu zahlen habe oder für 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe einzusitzen habe. Um hier die für mich richtige Entscheidung zu treffen, stellte ich am 03.10.2023 fünf Fragen. Da mir diese binnen 2 Monaten nicht beantwortet wurden, fragte ich am 04.12.2023 nach. Als Antwort erhielt ich am 05.12.2023 mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird." | |||
Diese "Mitteilung" erfolgte am 25.01.2024 in Form eines Einschreibens. Damit wurde meiner Bitte vom 22.09.2023 nicht entsprochen, per E-Mail zu antworten, um weitere postalische Verzögerung und Ihnen weitere Kosten zu vermeiden. Statt dessen erfolgte die nächste Eskalationsstufe: Statt den noch ausstehenden 12 Euro, soll ich nun 22 Euro zahlen. Diese 22 Euro habe ich heute früh angewiesen.<br> | |||
Als Inhalt wurde mir mitgeteilt, dass ich mich irre. Es gäbe keine Wahl zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. "Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen." | |||
Um jedoch weiterer Eskalationsstufen zu vermeiden, habe ich mich entschlossen, die geforderten 22 Euro zu bezahlen. Damit erkenne ich jedoch die Schuld für die verspätet eingezahlten 48 Euro nicht an (siehe oben). | |||
Österreich ist für mich als Urlaubsland gestrichen. Ich werde zwar die im Jahr 2023 gemachten Bilder der Kirchen entlang der Jakobus-Pilgerwege in mein Online-Album stellen, aber ich werde die österreichischen Orte in meinem SantiagoWiki nicht beschreiben. | |||
Ich hoffe, dass damit für die Stadt Wien diese Angelegenheit abgeschlossen ist.<br> | |||
Ich erbitte in jeden Fall eine kurze Rückmeldung - bitte per E-Mail. | |||
=== mein E-Mail vom 12.06.2024 === | |||
Sehr geehrte Frau ..., | |||
ich weiß nicht, wer von uns beiden etwas übersehen hat. | |||
Ich überwies Ihnen | |||
* 36 Euro für den fehlenden Parkschein, | |||
* die 12 Euro, weil ich die 36 Euro nicht fristgerecht gezahlt habe. | |||
Darüber hinaus sandten Sie mir auf meine Fragen ein Einschreiben (hierfür erhoben Sie 10 Euro Gebühr) mit weiteren Kosten von 12 Euro zu. Diese bezahlte ich unter Aberkennung dieser Schuld und legte gleichzeitig Beschwerde ein.<br> | |||
Dieser meiner Beschwerde wurde stattgegeben.<br> | |||
Es wurde für rechtens empfunden, dass ich nur die 48 Euro zu bezahlen hätte. | |||
Ich sah heute meine Kontoauszüge nach und fand noch immer kein Geldeingang von 22 Euro von Ihnen. | |||
Wenn Sie diese überwiesen haben, bitte ich um Mitteilung des Kontos, auf das Sie überwiesen haben, und um das Datum der Rücküberweisung.<br> | |||
Wenn Sie noch nicht zurücküberwiesen haben, bitte ich um Überweisung in den nächsten Tagen. | |||
Ich überlege mir ernsthaft, ob ich vor der Urlaubszeit meine Erfahrungen im Umgang mit Parksündern in österreichischen und deutschen Zeitungen publik machen soll. | |||
Mit freundlichen Grüßen, | |||
=== Antwort vom 17.06.2024 === | |||
Sehr geehrte*r Johannes Klaus Schäfer! | |||
Laut Entscheidung vom 14.03.2024 des Bundesfinanzgerichtes zur GZ: RV/7500117/2024 sind Ihnen EUR 12,00 rückzuerstatten. | |||
Die Rücküberweisung auf das Einzahlerkonto wurde mit heutigem Tage veranlasst und wird noch ein paar Werktage in Anspruch nehmen. Das Verfahren ist somit abgeschlossen und ist hierbei nichts weiter zu veranlassen. | |||
Sollten noch Fragen bestehen wird um telefonische Kontaktaufnahme ersucht. | |||
Mit freundlichen Grüßen | |||
{{Zitat2|Hierin zeigt sich der Unterschied zwischen dem österreichischen Staat und seinen Bürgern:<br> | |||
Wenn der Bürger das Bußgeld nicht binnen 14 Tagen bezahlt, sondern erst nach 5 Wochen, so bekommt er automatisch eine weitere Strafe von 12 € auferlegt.<br> | |||
Wenn jedoch der Bürger vom Bundesfinanzgericht 12 € als ungerechtfertigt erhoben zugesprochen bekommt, erfolgt diese Rückzahlung binnen 3 Monaten nicht automatisch. Der Bürger muss die Rückzahlung eigens anmahnen (einfordern). Ein Bußgeld für das amtliche Versäumnis kann er nicht erheben.}} | |||
=== mein E-Mail vom 21.06.2024 (an Bundesfinanzgericht) === | |||
Sehr geehrte Damen und Herren, | |||
im März 2024 erhielt ich vom Bundesfinanzgericht unter dem Aktenzeichen GZ. RV/7500117/2024 die Mitteilung, dass mir als Beschwerdeführer 12,00 € zurückzuerstatten sei. | |||
Bis zum 12.06.2024 konnte ich keinen Geldeingang feststellen. Daher schrieb ich rechtsmittel@ma67.wien.gv.at und erhielt am 17.06.2024 als Antwort:<br> | |||
"Die Rücküberweisung auf das Einzahlerkonto wurde mit heutigem Tage veranlasst und wird noch ein paar Werktage in Anspruch nehmen. Das Verfahren ist somit abgeschlossen und ist hierbei nichts weiter zu veranlassen." | |||
Es stimmt mich sehr nachdenklich, dass man vom Parksünder erwartet, dass er das Bußgeld binnen 14 Tagen überweist, selbst aber nach 3 Monaten daran erinnert werden muss, dass die zu Unrecht erhobenen 12 € noch zurückzuzahlen sind. | |||
Ebenso nachdenklich stimmt mich, dass ich nach der Zahlung der 48,00 Euro die 10,00 € eines Einschreibens zu tragen habe, mit dem meine weiterführenden Fragen beantwortet wurden, die im Zusammenhang der zu unrecht geforderten 12,00 € entstanden. Für die Beantwortung meiner Fragen hätte auch ein E-Mail genügt, zumal wir zuvor schon E-Mail-Verkehr hatten und ich per E-Mail angefragt hatte. | |||
Fazit: | |||
Ich werde als Kraftfahrer Österreich meiden.<br> | |||
Ich überlege noch, ob ich meine Erfahrungen zu Beginn der Reisezeit einmal veröffentliche. | |||
Mit freundlichen Grüßen, | |||
== Anhang == | == Anhang == | ||
Zeile 256: | Zeile 349: | ||
=== Einzelnachweise === | === Einzelnachweise === | ||
<references /> | <references /> | ||
<!-- | |||
E-Mail an die Presse am 10.08.2024: | |||
Sehr geehrte Damen und Herren der Kronen-Redaktion, | |||
Urlaubszeit ist Reisezeit und damit auch die Zeit, einen Parkplatz zu finden. Ich machte im Jahr 2023 in Wien diese Erfahrungen: | |||
Ich wollte am Dienstag, den 04.07.2023, meinem 2. Urlaubstag, in der Bibliothek der Uni-Klinik und in der Bibliothek der Universität in verschiedenen Büchern recherchieren, die ich zuvor ausgesucht und für die ich mich in den Bibliotheken für den 04.07. per E-Mail angemeldet hatte. Um in der Innenstadt keinen Parkplatz suchen zu müssen, stellte ich ihn in der Malborghetgasse mein Auto ab und fuhr mit dem Fahrrad zunächst zur Uni-Klinik und hernach zur Universität. Als ich am späten Nachmittag zum Auto zurück kam, war ein Strafzettel über 36 € an der Windschutzscheibe. | |||
Da ich am nächsten Tag in die Innenstadt wollte, um für mein Fotoalbum auf www.4sdc.de (Jakobus-Wallfahrt) die Kirchen zu fotografieren, erkundigte ich mich nach einem Parkschein für Mittwoch, den 05.07.2024. Mir wurde gesagt, dass die Höchstdauer des Parkens 2 Stunden beträgt. Das war mir entschieden zu kurz. Somit verließ ich noch am Nachmittag Wien und fuhr auf meiner Pilgerroute weiter. Ich sagte mir, dann wird es von Wien im Fotoalbum keine Bilder geben. | |||
Das Bußgeld wollte ich nach meiner Rückkehr nach Deutschland bezahlen. Ich achtete nicht darauf, was sonst noch auf dem Strafzettel stand. | |||
Am 05.08.2023 habe ich die 36 € überwiesen. | |||
Danach begann ein reger Schriftwechsel mit Wien: | |||
Am 28.07.2023 wurde mir eine Anonymverfügung ausgestellt, die mir am 08.08.2023 zugestellt wurde (Eingangsstempel). Durch den Urlaub meines Kollegen erhielt ich den Brief erst am 25.08.2023. Darin wurden weitere 12 € verlangt, weil ich nicht rechtzeitig bezahlt habe. | |||
Am 26.08.2023 schrieb ich der zuständigen Stelle ein E-Mail, in dem ich beschrieb, wie es zu dieser Verzögerung gekommen ist. | |||
Als Reaktion auf mein E-Mail erhielt ich am 29.08.2023 ein E-Mail mit diesem Inhalt: | |||
"Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen." | |||
Hierauf wandte ich mich an den ADAC nd erhielt die Empfehlung, dass ich die 12 € auf die 48 € nachzahlen solle. Das tat ich am 22.09.2023. Anschließend, um 12:16 Uhr schrieb ich ein E-Mail nach Wien, dass ich die 12 € nachgezahlt habe (ich fügte hierüber ein ScreenShot) bei. Abschließend stellte ich die Frage: "Ich würde gerne von Ihnen wissen, ob damit die Angelegenheit erledigt ist oder ob ich noch mit weiteren Maßnahmen gegen mich zu rechnen habe." | |||
Am Nachmittag des 22.09.2023 erhielt ich eine am 05.09.2023 ausgestellte Strafverfügung um 14 Uhr zugestellt. Darin heißt es dass ich 60 € zu zahlen habe, "falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von 14 Stunden". | |||
Noch am 22.09.2023 fragte ich u.a. nach, ob ich die 48 € zurückbekomme, wenn ich dafür die 14 Stunden einsitzen werde. | |||
Am 03.12.2023 schrieb ich ein Erinnerungs-E-Mail. | |||
Am 05.12.2023 wurde mir mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird." (= voller Wortlaut der Antwort) | |||
Am 25.01.2023 wurde mir eine Straferkenntnis, ausgestellt am 22.01.2024, per Einschreiben zugestellt. Für dieses wurden 10 € erhoben. Noch am gleichen Tag las ich es. Darin wurde mir u.a. mitgeteilt: | |||
"Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: | |||
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. | |||
Der bereits auf dem Konto der Behörde eingelangte Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 48,00 wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. | |||
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher | |||
€ 22,00 " | |||
Des weiteren heißt es auf Seite 4: "Ein Wahlrecht zwischen Leistung von Geld- oder Freiheitsstrafe besteht nicht." Auf Seite 3 heißt es dazu: "Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn die*der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen." | |||
Am 29.01.2024 erhob ich Einspruch gegen diese Forderung, die über die bereits gezahlten 48 € hinaus gingen. | |||
Am 08.02.24 begründete ich meinen Einspruch. | |||
Im März 2024 wurde mir vom Bundesfinanzgericht recht gegeben. Diese weiteren 12 € wurden unrechtmäßig erhoben und sind zurück zu zahlen. | |||
Am 12.06.2024 fragte ich an, ob die zugesprochene Rückzahlung bereits erfolgt sei und ich in meinen Auszügen etwas übersehen habe. | |||
Am 17.06.2024 wurde mir mitgeteilt, dass die Rückzahlung der 12 € heute in Auftrag gegeben wurde. Die 10 € für das Einschreiben könne ich nicht zurückfordern. | |||
Mein Fazit: | |||
1. Bußgelder werde ich unverzüglich bezahlen, auch im Urlaub. | |||
2. Die Bußgeldstelle ist fix mit einer Strafverfügung, auch wenn diese zu Unrecht ausgestellt wird. | |||
3. Das Einschreiben war unnötig. Daher interpretiere ich es als Machtgehabe. | |||
4. Die 10 € für das Einschreiben wurde mir Bundesfinanzgericht nicht zugesprochen, obwohl dieses im Rahmen der unrechtmäßigen Erhöhung auf 60 € versendet wurde. | |||
5. Als Autofahrer habe ich binnen 2 Wochen das Bußgeld zu zahlen, aber die Bußgeldstelle kann sich mit der Rückzahlung über 2 Monate Zeit lassen und muss dann noch an die Rückzahlung erinnert werden. Hier kann der Autofahrer keinen Zuschlag für das Versäumnis einfordern. | |||
Zu wünschen wäre, das Bußgeldstellen unaufgefordert das zu Unrecht erhobene Bußgeld binnen den gleichen Fristen zurückzahlen, wie sie es einfordern. Wünschenswert wäre auch, dass der Autofahrer bei verspäteter Rückzahlung den gleichen Zuschlag einfordern kann, wie sie die Bußgeldstelle einfordert. | |||
Das würde in der Bußgeldstelle ein gewissenhafteres Arbeiten bringen und gegenüber dem Autofahrer ein Dialog auf Augenhöhe. | |||
Um anderen Autofahrern ähnliche Erfahrungen zu ersparen, bitte ich um Veröffentlichung dieses Beispiels. | |||
Der detaillierten Ablauf kann nachgelesen werden unter: | |||
https://www.schaefer-sac.de/wiki/index.php?title=Bu%C3%9Fgeld_in_Wien | |||
Mit freundlichen Grüßen, | |||
P. Klaus Schäfer SAC | |||
Klinikseelsorger am UKR | |||
Franz-Josef-Strauß-Allee 11 | |||
93053 Regensburg | |||
www.schaefer-sac.de | |||
www.organspende-wiki.de | |||
www.1trost.de | |||
--> |
Aktuelle Version vom 10. August 2024, 09:57 Uhr
Die Chronologie
Am Dienstag, den 04.07.2023, meinem 2. Urlaubstag, habe ich mein Auto in der Malborghetgasse abgestellt und bin mit dem Fahrrad zunächst zur Uni-Klinik und hernach zur Universität geradelt, um dort eine Reihe von Büchern einzusehen, was zuvor mit den jeweiligen Bibliotheken per E-Mail ausgemacht war. Als ich zurück kam, war ein Strafzettel über 36 Euro an meinem Auto. An Anwohner informierte mich, dass ich gleich um die Ecke einen Parkschein kaufen könne. Da ich am 05.07.2023 für mein SantiagoWiki die Kirchen in Wien noch fotografieren wollte, hatte ich die Absicht, mir einen Parkschein zu kaufen. In dem Geschäft sagte man mir, dass der Parkschein nur für 2 Stunden gelten würde. Das war mir entschieden zu kurz. Daher verließ ich unverzüglich Wien.
Ich wollte mir durch den Strafzettel meinen Urlaub nicht vermiesen lassen und habe ihn bewusst und erfolgreich bis zum Ende meines Urlaubs (31.07.2023] verdrängt. Am Freitag, den 04.08.2023 habe ich die geforderten 36 Euro überwiesen.
Am 08.08.2023 (Eingangsstempel) wurde mir eine am 28.07.2023 ausgestellte Anonymverfügung zugestellt, doch ich war als Klinikseelsorger den ganzen August in der Klinik (mein Kollege war den ganzen August im Urlaub). Nur am Freitag, den 25.08.2023, fuhr ich abends zum Lösen von Computerproblemen in mein Kloster. Dort fand ich diesen Brief vor und erfuhr den Inhalt. Am 25.08.2023 erfuhr ich somit von der "Anonymverfügung".
Am 26.08.2023 schrieb ich der zuständigen Stelle ein E-Mail, in dem ich beschrieb, wie es zu dieser Verzögerung gekommen ist.
Als Reaktion auf mein E-Mail erhielt ich am 29.08.2023 ein E-Mail mit diesem Inhalt:
Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen. Mit freundlichen Grüßen |
Ich verfiel über den Begriff "Verwaltungsstrafverfahren" in eine regelrechte Schockstarre. Ich schrieb noch am gleichen Tag zurück: "da bin ich echt gespannt, was da noch auf mich zukommt."
Am 29.08.2023 schrieb ich an Michael Ludwig den Vorgang und dass ich von der "Anonymverfügung" erst am 25.08.2023 Kenntnis erhielt. Ich sandte auch ein ScreeShot meiner Überweisung von 36 € am 03.08.2023 mit. Ich bat ihn daher, "darauf Einfluss zu nehmen, damit diese Angelegenheit nicht weiter eskaliert." Als Antwort erhielt ich die Information, dass er hier keinen Einfluss nehmen kann.
Hierauf wandte ich mich an den ADAC und erhielt die Empfehlung, dass ich die 12 € auf die 48 € nachzahlen solle. Das tat ich am 22.09.2023. Anschließend, um 12:16 Uhr schrieb ich ein E-Mail nach Wien, dass ich die 12 € nachgezahlt habe (ich fügte hierüber ein ScreenShot) bei. Abschließend stellte ich die Frage: "Ich würde gerne von Ihnen wissen, ob damit die Angelegenheit erledigt ist oder ob ich noch mit weiteren Maßnahmen gegen mich zu rechnen habe."
Am Nachmittag des 22.09.2023 erhielt ich eine am 05.09.2023 ausgestellte Strafverfügung um 14 Uhr zugestellt. Darin heißt es:
Noch am gleichen Nachmittag schrieb ich um 14:51 Uhr ein E-Mail zurück. Darin fasste ich alles zusammen. Da ich bereits 48 € bußbereit bezahlt hatte, stellte die Frage: "Was erwarten Sie nun von mir?"
Im E-Mail vom 03.10.2023 um 15:05 erhielt ich als Antwort:
"Der noch offene Strafbetrag von EUR 12,00 ist daher zur Einzahlung zu bringen."
Noch am gleichen Tag schrieb ich um 17:07 Uhr zurück:
ich danke Ihnen für Ihre ausführliche Rückmeldung.
Dass Sie mit Ihren Forderungen voll auf der Grundlage des Rechts stehen, ist mir klar. Wenn ich Ihr Schreiben vom 05.09.2023 - mir am 22.09.2023 zugestellt - richtig verstehe, soll ich eine Geldstrafe von 60 Euro bezahlen oder für 14 Stunden zu einer "Ersatzfreiheitsstrafe" einsitzen. Da ich bereits 48 Euro bezahlt habe, stehen noch 12 Euro aus, wie Sie mir mit dem heutigen E-Mail mitteilen. Ich bin nun in der Überlegung, das österreichische Recht auch für mich einzufordern. Das heißt konkret: Hierzu habe ich eine Reihe von Fragen, die ich Sie bitte, mir zu beantworten:
Ich könnte mir sehr gut vorstellen, im nächsten Sommer meinen Kurzurlaub in Österreich mit der "Ersatzfreiheitsstrafe" zu beginnen. Dies wird für mich eine völlig neue Erfahrung werden. Ich bin aber dafür bereit, mich darauf einzulassen. Wie oben beschrieben, das ist meine Überlegung. Für die Entscheidung benötige ich die Beantwortung meiner 5 Fragen. Mit freundlichen Grüßen, |
Am 04.12.2023 - es waren inzwischen 2 volle Monate vergangen - schrieb ich ein Erinnerungs-E-Mail, in dem ich das E-Mail vom 03.10.2023 angehängt hatte:
Wien lässt Parksündern 2 Wochen Zeit, um das Bußgeld zu bezahlen. Ich habe Ihnen 2 Monate Zeit gelassen, um meine 5 Fragen zu beantworten. Ich frage daher an, welche meiner 5 Fragen bisher beantwortet werden können. |
Am 05.12.2023 wurde mir mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird." (= voller Wortlaut der Antwort)
Am 25.01.2023 wurde mir eine Straferkenntnis, ausgestellt am 22.01.2024, per Einschreiben zugestellt. Für dieses wurden 10 € erhoben. Noch am gleichen Tag las ich es. Darin wurde mir u.a. mitgeteilt:
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. |
Des weiteren heißt es auf Seite 4: "Ein Wahlrecht zwischen Leistung von Geld- oder Freiheitsstrafe besteht nicht." Auf Seite 3 heißt es dazu: "Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn die*der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen."
Am 29.01.2024 erhob ich Einspruch gegen diese Forderung, die über die bereits gezahlten 48 € hinaus gingen.
Am 08.02.24 begründete ich meinen Einspruch.
Im März 2024 wurde mir vom Bundesfinanzgericht recht gegeben. Diese weiteren 12 € wurden unrechtmäßig erhoben und sind zurück zu zahlen.
Am 12.06.2024 fragte ich an, ob die zugesprochene Rückzahlung bereits erfolgt sei und ich in meinen Auszügen etwas übersehen habe.
Am 17.06.2024 wurde mir mitgeteilt, dass die Rückzahlung der 12 € heute in Auftrag gegeben wurde. Die 10 € für das Einschreiben könne ich nicht zurückfordern.
Am 21.06.2024 informierte ich das Bundesfinanzgericht darüber, dass ich die zugesprochenen 12 € bis zum Juni 2024 nicht automatisch zurückerstattet bekam. Ich musste an die Rückzahlung erinnern. - Ich kann als einfacher Bürger keine Forderung eines Bußgeldes für verzögerte Rückzahlungen stellen. Außerdem bleibe ich auf den Kosten der 10 € sitzen, die nach Zahlung der 48 € für das Einschreiben erhoben wurden. Wäre man mit den 48 € zufrieden gewesen, hätte ich keine Veranlassung gehabt, weitere Fragen zu stellen.
Fazit:
Damit ist klar, dass ich in jedem Fall zu zahlen habe:
- die 36 Euro für den fehlenden Parkschein,
- die 12 Euro, weil ich die 36 Euro nicht fristgerecht gezahlt habe.
Unberücksichtigt ist jedoch, dass mir die am 28.07.2023 ausgestellte Anonymverfügung zwar am 08.08.2023 postalisch zugestellt, aber durch meine Urlaubsvertretung habe ich erst am 25.08.2023 davon Kenntnis erhalten.
Ich habe mit meinem E-Mail am 26.08.2023 unverzüglich reagiert, doch da wurde mir schon mitgeteilt: "Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen."
Was ich damals noch nicht wusste: Nach deutschem Recht - und wohl auch nach österreichischem sowie auch europäischen Recht - ist es jedoch so, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem man hiervon Kenntnis hat. Damit hätte ich ab dem 25.08.2023 die Zahlungsfrist von 4 Wochen gehabt. Dagegen verstoßend wurde mir auf mein E-Mail vom 26.09.2023 am 29.08.2023 mitgeteilt, dass mir in "Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet" wird. Über eine derartige Eskalation geriet ich in eine regelrechte Schockstarre. Ich glaubte diesen Worten, dass ich die nächste Eskalationsstufe nicht verhindern könne.
In meiner Situation wandte ich mich an den ADAC und erhielt die Empfehlung, die 12 Euro auf die 48 Euro aufzuzahlen. Dieser Empfehlung kam ich am Vormittag des 22.09.2023 nach.
Am Nachmittag des 22.09.2023 die am 05.09.2023 ausgestellte Strafverfügung zugestellt. Diese verstand ich so, dass ich 60 € zu zahlen habe oder für 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe einzusitzen habe. Um hier die für mich richtige Entscheidung zu treffen, stellte ich am 03.10.2023 fünf Fragen. Da mir diese binnen 2 Monaten nicht beantwortet wurden, fragte ich am 04.12.2023 nach. Als Antwort erhielt ich am 05.12.2023 mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird."
Diese "Mitteilung" erfolgte am 25.01.2024 in Form eines Einschreibens. Damit wurde meiner Bitte vom 22.09.2023 nicht entsprochen, per E-Mail zu antworten, um weitere postalische Verzögerung und Ihnen weitere Kosten zu vermeiden. Statt dessen erfolgte die nächste Eskalationsstufe: Statt den noch ausstehenden 12 Euro, soll ich nun 22 Euro zahlen.
Als Inhalt wurde mir mitgeteilt, dass ich mich irre. Es gäbe keine Wahl zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. "Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen."
Um jedoch weiterer Eskalationsstufen zu vermeiden, habe ich mich entschlossen, die geforderten 22 Euro zu bezahlen. Damit erkenne ich jedoch die Schuld für die verspätet eingezahlten 48 Euro nicht an (siehe oben).
Österreich ist für mich als Urlaubsland gestrichen. Ich werde zwar die im Jahr 2023 gemachten Bilder der Kirchen entlang der Jakobus-Pilgerwege in mein Online-Album stellen, aber ich werde die österreichischen Orte in meinem SantiagoWiki nicht beschreiben.
Ich hoffe, dass damit für die Stadt Wien diese Angelegenheit MA67/236700827148/2023 abgeschlossen ist.
Ich hoffe aber auch, dass die Stadt Wien daraus lernt, nur gerechtfertigte Zahlungen zu erheben.
Wünschenswert wäre darüber hinaus, dass das Machtgefälle - Staat zum Bürger - auf Augenhöhe abgebaut werden würde. Dies käme darin zum Ausdruck, dass der Bürger für verspätete Rückzahlungen (an die erinnert werden musste) auch Bußgelder erheben kann.
mein E-Mail vom 26.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kam in meinem Urlaub aus 2 Gründen nach Wien:
1. Ich wollte für eine Metaanalyse in Wiener Bibliotheken in Büchern recherchieren, die ich in Deutschland nicht bekomme. Dazu nahm ich insbesondere mit der Bibliothek der Uni-Klinik (diese Weiterleitung) und der Uni-Bibliothek (nächste Weiterleitung) Kontakt auf.
2. Ich wollte die Kirchen in Wien besuchen und für das online-Album
https://4sdc.de/twg24 fotografieren.
Um am 04.07.2023 nicht in der Innenstadt mein Auto mit dem Kennzeichen ... den ganzen Tag stehen zu haben, stellte ich es in einer Wohngegend ab und fuhr mit dem Fahrrad zunächst zur Uni-Klinik und dann zur Universität.
Als ich abends zurück kam, war ein Strafzettel über 36 Euro an meinem Auto.
Ich wollte für den nächsten Tag einen Parkschein kaufen. Mir sagte man, dass dieser nur für max. 2 Stunden möglich ist.
Darüber war ich so verärgert, dass ich noch am gleichen Abend Wien verließ. Die Kirchen habe ich nicht fotografiert.
Da ich aber noch den ganzen Juli auf den Jakobus-Pilgerwegen im Urlaub unterwegs war, konnte ich die 36 Euro erst nach meiner Rückkehr nach Deutschland überweisen.
Nun erhalte ich von Ihnen eine "Anonymverfügung" vom 28.07.2023 über 48 Euro.
Ich nehme an, dass diese ausgestellt wurde, nachdem ich nicht binnen 2 oder 3 Wochen bezahlt hatte.
Ich bitte Sie, zu bedenken, dass ich erst wieder Ende Juli wieder nach Deutschland zurück kam.
Ich bitte Sie daher, von dieser Forderung abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen,
E-Mail vom 29.08.2023 um 11:12 Uhr aus Wien
Zu Ihrem Schreiben vom 26.08.2023 teilen wir Folgendes mit:
Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen.
Mit freundlichen Grüßen
mein E-Mail vom 29.08.2023 um 11:28 Uhr
da bin ich echt gespannt, was da noch auf mich zukommt.
mein E-Mail vom 29.08.2023 um 12:16 Uhr an Herrn Ludwig
ich bin P. Klaus Schäfer SAC (Pallottiner = Ordensmann) und begeisterter Jakobspilger. Daher betreibe ich die Internetsteite https://4sdc.de
Hierzu betreibe ich auch ein Online-Album mit über 100.000 Bilder, hauptsächlich von Kirchen entlang der Jakobus-Pilgerwege in Frankreich und Spanien, siehe:
https://4sdc.de/twg24
Dieses Jahr kamen die Pilgerwege durch Österreich und der Schweiz mit hinzu. Dies führte mich nach Wien.
In Wien hatte ich in der Bibliothek der Uni-Klinik und in der Uni zu recherchieren. Dazu stellte ich mein Auto in einem Wohnviertel ab und fuhr mit dem Fahrrad in die Stadt. Als ich zurück kam, hatte ich einen Strafzettel über 36 Euro am Scheibenwischer.
Als ich um eine Parkkarte für den Folgetag fragte, wurde mir gesagt, dass diese nur für max. 2 Stunden zu haben sei. Dies war jedoch für den Besuch der Kirchen in Wien viel zu kurz. Daher verließ ich noch am gleichen Abend verärgert die Stadt.
Ich kam erst am 31. Juli von meinem Urlaub wieder nach Hause zurück.
Am 03. August überwies ich die bußfertig die 36 Euro (siehe Anhang).
Am 28.07.2023 wurde mir jedoch eine Anonymverfügung mit der Forderung um weitere 48 Euro ausgestellt.
Diese wurde mir am 08.08.2023 in mein Kloster zugestellt.
Da ich als Klinikseelsorger durch die Urlaubsvertretung meines Kollegen erst am 25.08. mal kurz in mein Kloster kam, erfuhr ich erst dann davon.
Am 26.08. schrieb ich an die Magistratsabteilung 67 ein E-Mail und teilte mit, das ich nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub die 36 Euro überwiesen habe.
Heute bekomme ich mitgeteilt:
"Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen."
Ich fasse zusammen:
Ich kam gleich nach Rückkehr aus meinem Urlaub meiner Zahlungspflicht der 36 Euro Bußgeld nach.
Die Anonymverfügung erhielt ich durch meine Urlaubsvertretung mit ständiger Anwesenheit in Regensburg erst letzten Freitag.
Ich bitte Sie daher zu prüfen, darauf Einfluss zu nehmen, damit diese Angelegenheit nicht weiter eskaliert.
Über eine entsprechende Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
mein E-Mail vom 22.09.2023 um 12:16 Uhr
im E-Mail vom 29.08.2023 teilten Sie mir mit, dass die Zahlungsfrist der Anonymverfügung abgelaufen ist und "in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren" auf mich zu kommt.
Die Anonymverfügung wurde mir am 08.08.2023 zugestellt.
Am 03.08.2023 überwies ich an Sie die 36 Euro des Strafzettels.
Vom ADAC erhielt ich die Information, dass ich die Differenz von 12 Euro zu den 48 Euro der Anonymverfügung bezahlen solle, um die Angelegenheit nicht weiter eskalieren zu lassen.
Da Ihr angekündigtes Verwaltungsstrafverfahren bis heute nicht bei mir eingegangen ist, habe ich diese 12 Euro heute an Sie überwiesen.
Als Nachweis sende ich Ihnen für diese beiden Zahlungen ein entsprechendes ScreenShot im Anhang mit.
Ich würde gerne von Ihnen wissen, ob damit die Angelegenheit erledigt ist oder ob ich noch mit weiteren Maßnahmen gegen mich zu rechnen habe.
mein E-Mail vom 22.09.2023 um 14:51 Uhr
heute Nachmittag erhielt ich von Ihnen die auf 05.09.2023 datierte Strafverfügung. Dieser Brief wurde mir heute um 14 Uhr ausgehändigt. R. W. kann ich hierzu als Zeugin angeben.
Wie Sie in dem untenstehenden E-Mail von heute entnehmen können, habe ich erst heute Vormittag die Differenz von 12 Euro auf 48 Euro zum "Anonymverfahren" überwiesen, weil ich bis heute Vormittag keine angekündigte Strafverfügung erhalten habe und es mir vom ADAC empfohlen wurde.
Sie wollen mit der Strafverfügung nun 60 Euro oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.
Ich fasse die Fakten kurz zusammen:
Am 02.07. begann ich meinen Urlaub in Österreich.
Am 04.07. erhielt ich in Wien den Strafzettel.
Da ich noch bis zum 31.07. im Urlaub unterwegs war, habe ich die 36 Euro erst am 03.08. überwiesen.
Eine auf den 28.07. datierte Anonymverfügung wurde mir am 08.08. zugestellt. Durch meine urlaubsbedingte Anwesenheitspflicht in der Klinik habe ich erst am 25.08. gelesen. Hierauf schrieb ich sogleich ein E-Mail und bekam am 29.08. die Antwort, dass die "Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen" sei und ich "in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren" erhalten würde.
Die Strafverfügung erhielt ich heute Nachmittag um 14:15 Uhr, doch ich hatte wenige Stunden zuvor die 12 Euro Differenz auf 48 Euro überwiesen.
Wie Sie an meinem beschriebenen Verhalten erkennen können, war ich bisher bußbereit und zahlungswillig, wenn auch urlaubsbedingt mit Verzögerung.
Was erwarten Sie nun von mir?
Um weitere postalische Verzögerung und Ihnen weitere Kosten zu vermeiden, bitte ich um Antwort per E-Mail.
E-Mail vom 03.10.2023 um 15:05 Uhr
Bezugnehmend auf Ihre Eingabe (per E-Mail) vom 22.09.2023 wird darauf aufmerksam gemacht, dass Sie die Organstrafverfügung vom 04.07.2023 über EUR 36,00 mit der Nummer 000612108737 zu spät einbezahlt haben.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt.
Die Organstrafverfügung wurde am 04.07.2023 ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Organstrafverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am 18.07.2023.
Da nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem Konto der Behörde keine Zahlung gutgeschrieben wurde, wurde eine Anonymverfügung ausgestellt.
Gemäß § 49a Abs. 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Anonymverfügung in der Höhe von EUR 48,00 wurde am 28.07.2023 ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Anonymverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am 25.08.2023.
Da nach Ablauf der vierwöchigen Frist lediglich eine Zahlung von EUR 36,00 dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde, konnte die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden.
Auf die Motive der nicht zeitgerechten Einzahlung des verhängten Betrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
- Der bereits auf dem Konto der Behörde eingelangte Betrag in der Höhe von EUR 48,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.*
Der noch offene Strafbetrag von EUR 12,00 ist daher zur Einzahlung zu bringen.
mein E-Mail vom 03.10.2023 um 17:07 Uhr
ich danke Ihnen für Ihre ausführliche Rückmeldung.
Dass Sie mit Ihren Forderungen voll auf der Grundlage des Rechts stehen, ist mir klar.
Wenn ich Ihr Schreiben vom 05.09.2023 - mir am 22.09.2023 zugestellt - richtig verstehe, soll ich eine Geldstrafe von 60 Euro bezahlen oder für 14 Stunden zu einer "Ersatzfreiheitsstrafe" einsitzen.
Da ich bereits 48 Euro bezahlt habe, stehen noch 12 Euro aus, wie Sie mir mit dem heutigen E-Mail mitteilen.
Ich bin nun in der Überlegung, das österreichische Recht auch für mich einzufordern. Das heißt konkret: Ich überlege mir, die 14 Stunden "Ersatzfreiheitsstrafe" abzusitzen, will aber dafür die eingezahlten 48 Euro wieder zurück haben.
Hierzu habe ich eine Reihe von Fragen, die ich Sie bitte, mir zu beantworten:
1. Bis wann habe ich die "Ersatzfreiheitsstrafe" anzutreten?
2. Kann ich mir die österreichische Stadt aussuchen, in der ich "Ersatzfreiheitsstrafe" abbüße?
3. Was geschieht, wenn ich bis zu dem von Ihnen gesetzten Termin die "Ersatzfreiheitsstrafe" nicht antrete?
4. Verfügt die österreichische Justiz Möglichkeiten, mich in Deutschland festnehmen zu lassen und nach Österreich für die Ableistung der "Ersatzfreiheitsstrafe" zu überstellen?
5. Was wollen bzw. was können Sie tun, wenn ich von mir aus nie wieder österreichischen Boden betrete?
Ich könnte mir sehr gut vorstellen, im nächsten Sommer meinen Kurzurlaub in Österreich mit der "Ersatzfreiheitsstrafe" zu beginnen. Dies wird für mich eine völlig neue Erfahrung werden. Ich bin aber dafür bereit, mich darauf einzulassen.
Wie oben beschrieben, das ist meine Überlegung. Für die Entscheidung benötige ich die Beantwortung meiner 5 Fragen.
mein E-Mail vom 04.12.2023
Wien lässt Parksündern 2 Wochen Zeit, um das Bußgeld zu bezahlen.
Ich habe Ihnen 2 Monate Zeit gelassen, um meine 5 Fragen zu beantworten.
Bis heute habe ich hierzu noch keine Rückmeldung erhalten.
Ich frage daher an, welche meiner 5 Fragen bisher beantwortet werden können.
E-Mail vom 05.12.2023
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
mein E-Mail vom 29.01.2024
am 25.01.2024 habe ich Ihr o.g. Einschreiben einer "Straferkenntnis" erhalten. Gegen diese reiche ich Beschwerde ein.
In den nächsten Tagen werden Sie hierzu die ausführliche Begründung erhalten.
Für die am 03.10.2023 gestellten Fragen, an deren Beantwortung ich ihm Dezember 2024 erinnert habe, gingen im Januar 2024 als Einschreiben die Antworten ein. Sie hätten - wie bisher - als E-Mail erfolgen können. Ich sehe hierin einen Amtsmissbrauch: Man schickt dem Bürger ein völlig unnötiges Einschreiben zu, für das der Bürger weitere 10 € zu zahlen hat. Damit eskaliert die Situation weiter. Diese 10 € wurden mir vom Bundesfinanzgericht nicht wieder zugesprochen, obwohl sie mir nach meinem Rechtsverständnis zugestanden hätten: |
mein E-Mail vom 08.02.2024
mir ist klar, dass ich in jedem Fall zu zahlen habe:
- die 36 Euro für den fehlenden Parkschein,
- die 12 Euro, weil ich die 36 Euro nicht fristgerecht gezahlt habe.
Unberücksichtigt ist jedoch, dass mir die am 28.07.2023 ausgestellte Anonymverfügung zwar am 08.08.2023 postalisch zugestellt, aber durch meine Urlaubsvertretung habe ich erst am 25.08.2023 davon Kenntnis erhalten.
Ich habe mit meinem E-Mail am 26.08.2023 unverzüglich reagiert, doch da wurde mir schon mitgeteilt: "Die Zahlungsfrist der Anonymverfügung ist bereits abgelaufen. Es wird in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wird eine Strafverfügung an den*die Zulassungsbesitzer*in ergehen."
Was ich damals noch nicht wusste: Nach deutschem Recht - und wohl auch nach österreichischem sowie auch europäischen Recht - ist es jedoch so, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem man hiervon Kenntnis hat. Damit hätte ich ab dem 25.08.2023 die Zahlungsfrist von 4 Wochen gehabt. Dagegen verstoßend wurde mir auf mein E-Mail vom 26.09.2023 am 29.08.2023 mitgeteilt, dass mir in "Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet" wird. Über eine derartige Eskalation geriet ich in eine regelrechte Schockstarre. Ich glaubte diesen Worten, dass ich die nächste Eskalationsstufe nicht verhindern könne.
In meiner Situation wandte ich mich an den ADAC und erhielt die Empfehlung, die 12 Euro auf die 48 Euro aufzuzahlen. Dieser Empfehlung kam ich am Vormittag des 22.09.2023 nach. Am Nachmittag des 22.09.2023 die am 05.09.2023 ausgestellte Strafverfügung zugestellt. Diese verstand ich so, dass ich 60 € zu zahlen habe oder für 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe einzusitzen habe. Um hier die für mich richtige Entscheidung zu treffen, stellte ich am 03.10.2023 fünf Fragen. Da mir diese binnen 2 Monaten nicht beantwortet wurden, fragte ich am 04.12.2023 nach. Als Antwort erhielt ich am 05.12.2023 mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.10.2023 wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird."
Diese "Mitteilung" erfolgte am 25.01.2024 in Form eines Einschreibens. Damit wurde meiner Bitte vom 22.09.2023 nicht entsprochen, per E-Mail zu antworten, um weitere postalische Verzögerung und Ihnen weitere Kosten zu vermeiden. Statt dessen erfolgte die nächste Eskalationsstufe: Statt den noch ausstehenden 12 Euro, soll ich nun 22 Euro zahlen. Diese 22 Euro habe ich heute früh angewiesen.
Als Inhalt wurde mir mitgeteilt, dass ich mich irre. Es gäbe keine Wahl zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. "Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen."
Um jedoch weiterer Eskalationsstufen zu vermeiden, habe ich mich entschlossen, die geforderten 22 Euro zu bezahlen. Damit erkenne ich jedoch die Schuld für die verspätet eingezahlten 48 Euro nicht an (siehe oben).
Österreich ist für mich als Urlaubsland gestrichen. Ich werde zwar die im Jahr 2023 gemachten Bilder der Kirchen entlang der Jakobus-Pilgerwege in mein Online-Album stellen, aber ich werde die österreichischen Orte in meinem SantiagoWiki nicht beschreiben.
Ich hoffe, dass damit für die Stadt Wien diese Angelegenheit abgeschlossen ist.
Ich erbitte in jeden Fall eine kurze Rückmeldung - bitte per E-Mail.
mein E-Mail vom 12.06.2024
Sehr geehrte Frau ...,
ich weiß nicht, wer von uns beiden etwas übersehen hat.
Ich überwies Ihnen
- 36 Euro für den fehlenden Parkschein,
- die 12 Euro, weil ich die 36 Euro nicht fristgerecht gezahlt habe.
Darüber hinaus sandten Sie mir auf meine Fragen ein Einschreiben (hierfür erhoben Sie 10 Euro Gebühr) mit weiteren Kosten von 12 Euro zu. Diese bezahlte ich unter Aberkennung dieser Schuld und legte gleichzeitig Beschwerde ein.
Dieser meiner Beschwerde wurde stattgegeben.
Es wurde für rechtens empfunden, dass ich nur die 48 Euro zu bezahlen hätte.
Ich sah heute meine Kontoauszüge nach und fand noch immer kein Geldeingang von 22 Euro von Ihnen.
Wenn Sie diese überwiesen haben, bitte ich um Mitteilung des Kontos, auf das Sie überwiesen haben, und um das Datum der Rücküberweisung.
Wenn Sie noch nicht zurücküberwiesen haben, bitte ich um Überweisung in den nächsten Tagen.
Ich überlege mir ernsthaft, ob ich vor der Urlaubszeit meine Erfahrungen im Umgang mit Parksündern in österreichischen und deutschen Zeitungen publik machen soll.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort vom 17.06.2024
Sehr geehrte*r Johannes Klaus Schäfer!
Laut Entscheidung vom 14.03.2024 des Bundesfinanzgerichtes zur GZ: RV/7500117/2024 sind Ihnen EUR 12,00 rückzuerstatten.
Die Rücküberweisung auf das Einzahlerkonto wurde mit heutigem Tage veranlasst und wird noch ein paar Werktage in Anspruch nehmen. Das Verfahren ist somit abgeschlossen und ist hierbei nichts weiter zu veranlassen.
Sollten noch Fragen bestehen wird um telefonische Kontaktaufnahme ersucht.
Mit freundlichen Grüßen
Hierin zeigt sich der Unterschied zwischen dem österreichischen Staat und seinen Bürgern: Wenn der Bürger das Bußgeld nicht binnen 14 Tagen bezahlt, sondern erst nach 5 Wochen, so bekommt er automatisch eine weitere Strafe von 12 € auferlegt. |
mein E-Mail vom 21.06.2024 (an Bundesfinanzgericht)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im März 2024 erhielt ich vom Bundesfinanzgericht unter dem Aktenzeichen GZ. RV/7500117/2024 die Mitteilung, dass mir als Beschwerdeführer 12,00 € zurückzuerstatten sei.
Bis zum 12.06.2024 konnte ich keinen Geldeingang feststellen. Daher schrieb ich rechtsmittel@ma67.wien.gv.at und erhielt am 17.06.2024 als Antwort:
"Die Rücküberweisung auf das Einzahlerkonto wurde mit heutigem Tage veranlasst und wird noch ein paar Werktage in Anspruch nehmen. Das Verfahren ist somit abgeschlossen und ist hierbei nichts weiter zu veranlassen."
Es stimmt mich sehr nachdenklich, dass man vom Parksünder erwartet, dass er das Bußgeld binnen 14 Tagen überweist, selbst aber nach 3 Monaten daran erinnert werden muss, dass die zu Unrecht erhobenen 12 € noch zurückzuzahlen sind.
Ebenso nachdenklich stimmt mich, dass ich nach der Zahlung der 48,00 Euro die 10,00 € eines Einschreibens zu tragen habe, mit dem meine weiterführenden Fragen beantwortet wurden, die im Zusammenhang der zu unrecht geforderten 12,00 € entstanden. Für die Beantwortung meiner Fragen hätte auch ein E-Mail genügt, zumal wir zuvor schon E-Mail-Verkehr hatten und ich per E-Mail angefragt hatte.
Fazit:
Ich werde als Kraftfahrer Österreich meiden.
Ich überlege noch, ob ich meine Erfahrungen zu Beginn der Reisezeit einmal veröffentliche.
Mit freundlichen Grüßen,
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise