Bestattung: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) Werden Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch die Person, die den Gewahrsam innehat, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Werden Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch die Person, die den Gewahrsam innehat, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen, gilt Satz 1 entsprechend.
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|[https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.66670.de&template=00_tp_html_to_pdf_d BR] ||2019
|[https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.68580.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d BR] ||2016
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|| § 1 Begriff der Leiche<br>
Keine menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keine der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war (Fehlgeborenes).<br>
§ 2 Ehrfurcht vor den Toten<br>
Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeborenen, Leibesfrüchten und Leichenteilen.<br>
§ 17 Bestattung<br>
(3) Auf Wunsch eines Elternteils werden Fehlgeborene bestattet, wenn eine ärztliche Bestätigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Fehlgeburt handelt und dass die Fehlgeburt nicht innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis erfolgte. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen. Auf Wunsch jedenfalls eines Elternteils kann auch eine Beilegung zu der Leiche einer anderen Person erfolgen. Vor der Bestattung ist die Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 steht für die Durchführung der Bestattung einer Todesbescheinigung nach § 9 gleich. Bei einer Bestattung nach Satz 1 finden die §§ 13 bis 15, 17 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 19 bis 20 a entsprechende Anwendung.<br>
(3a) Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Möglichkeit der Bestattung hingewiesen wird.<br>
(4) Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte sind in von dem Senator für Gesundheit zu benennenden Einrichtungen unter geeigneten und würdigen Bedingungen zu sammeln und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Friedhof beizusetzen. Leibesfrüchte, die aus Schwangerschaftsabbrüchen vor der 12. Schwangerschaftswoche stammen, können ebenfalls in den in Satz 1 genannten Einrichtungen gesammelt und entsprechend beigesetzt werden.<br>
§ 18 Umgang mit Leichenteilen<br>
(1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.<br>
(2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile, die in § 17 Absatz 4 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchte dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.
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|[http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-BestattGHA2020rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs HH] ||2019
|[http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-BestattGHA2020rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs HH] ||2019
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(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte gilt Absatz 2 Satz 3 und 5 entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass eine individuelle Bestattung nach Absatz 2 Satz 3 nur mit Einwilligung der Frau erfolgen kann.  
(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte gilt Absatz 2 Satz 3 und 5 entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass eine individuelle Bestattung nach Absatz 2 Satz 3 nur mit Einwilligung der Frau erfolgen kann.  
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|[http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/BestattVO_SL_2004.htm#BestattVO_SL_2004_rahmen SL] ||2016
|[https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BestattGSL2021rahmen SL] ||2021
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(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des
(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des
Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt
Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt
nicht als menschliche Leiche.
nicht als menschliche Leiche.<br>
§ 18a Erdbestattung<br>
§ 18a Erdbestattung<br>
(3) <sup>1</sup> Bei nichtnatürlichen Todesfällen oder bei der Leiche eines Unbekannten ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes
(3) <sup>1</sup> Bei nichtnatürlichen Todesfällen oder bei der Leiche eines Unbekannten ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes
erforderlich. <sup>2</sup> Dies gilt nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.
erforderlich. <sup>2</sup> Dies gilt nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.<br>
§ 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung<br>
§ 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung<br>
(6)  1 Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikamentösen
(6)  1 Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikamentösen
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|[http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/lws/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BestattGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Berlin]
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|[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4526-Saechsisches-Bestattungsgesetz Sachsen]
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* FSA: früher Schwangerschaftsabbruch (bis 12. [[SSW]]):  
* FSA: früher Schwangerschaftsabbruch (bis 12. [[SSW]]):  
* SSA: früher Schwangerschaftsabbruch (ab 13. [[SSW]]):<br>
* SSA: früher Schwangerschaftsabbruch (ab 13. [[SSW]]):<br>
"m" = Bestattunbspflicht, "k" = kann bestattet werden, "o" = ohne Angaben, "b" = muss beseitigt werden
"m" = Bestattunbspflicht, "k" = kann bestattet werden, "-" = ohne Angaben, "b" = muss beseitigt werden, "v" = muss verbrannt werden


== Anhang ==
== Anhang ==

Aktuelle Version vom 16. April 2021, 15:14 Uhr

Recht bei Stillgeburt

Nach den Bestattungsgesetzen der Länder ist so mit abgetriebenen Kindern zu verfahren:

Jahr Definition über bzw. Aussagen zur "Leiche"
BW 2020 § 30 Bestattungspflicht

(2) Fehlgeburten sind tot geborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm. Fehlgeburten sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Elternzu bestatten; § 46 Absatz 4 und § 47 gelten entsprechend. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.
(3) Jede aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Ungeborenes) gilt als Fehlgeburt und ist als solche nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu behandeln. Liegt keine Erklärung mindestens eines Elternteils nach Absatz 2 Satz 2 vor, sind Fehlgeburten und Ungeborene von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

BY 2016 Art. 6 Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile

(1) 1Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß. 2Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann bestattet werden. 3Sofern Fehlgeburten nicht nach Satz 2 bestattet werden, müssen sie, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung sind, durch den Verfügungsberechtigten auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet oder, wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unter geeigneten Bedingungen gesammelt und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 4Fehlgeburten können aber auch hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend eingeäschert und dann auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 5Verfügungsberechtigte sind unverzüglich in angemessener Form vom Inhaber des Gewahrsams über ihr Bestattungsrecht nach Satz 2 und ihre Pflichten nach Satz 3 zu unterrichten. 6Nach Einwilligung des Verfügungsberechtigten können Fehlgeburten auch für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden. 7Sobald Fehlgeburten nicht mehr diesen Zwecken dienen, sind sie nach Satz 3 oder 4 auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht nach Satz 2 bestattet werden.
(2) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen finden Abs. 1 Sätze 2 bis 7 entsprechende Anwendung.

BE 2010 § 15 Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, soll die Leitung der Einrichtung sicherstellen, dass die Angehörigen auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen werden.
(2) Werden Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm oder Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 1 gilt auch für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen.

BB 2018 § 1 Grundsätze

(2) Mit Leichen, Leichen- und Körperteilen, Aschen und Aschenresten verstorbener Personen, Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Fehlgeborenen darf nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die Würde der verstorbenen Person und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
§ 19 Bestattungspflicht
(2) Werden Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch die Person, die den Gewahrsam innehat, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen, gilt Satz 1 entsprechend.

BR 2016 § 1 Begriff der Leiche

Keine menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keine der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war (Fehlgeborenes).
§ 2 Ehrfurcht vor den Toten
Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeborenen, Leibesfrüchten und Leichenteilen.
§ 17 Bestattung
(3) Auf Wunsch eines Elternteils werden Fehlgeborene bestattet, wenn eine ärztliche Bestätigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Fehlgeburt handelt und dass die Fehlgeburt nicht innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis erfolgte. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen. Auf Wunsch jedenfalls eines Elternteils kann auch eine Beilegung zu der Leiche einer anderen Person erfolgen. Vor der Bestattung ist die Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 steht für die Durchführung der Bestattung einer Todesbescheinigung nach § 9 gleich. Bei einer Bestattung nach Satz 1 finden die §§ 13 bis 15, 17 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 19 bis 20 a entsprechende Anwendung.
(3a) Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Möglichkeit der Bestattung hingewiesen wird.
(4) Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte sind in von dem Senator für Gesundheit zu benennenden Einrichtungen unter geeigneten und würdigen Bedingungen zu sammeln und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Friedhof beizusetzen. Leibesfrüchte, die aus Schwangerschaftsabbrüchen vor der 12. Schwangerschaftswoche stammen, können ebenfalls in den in Satz 1 genannten Einrichtungen gesammelt und entsprechend beigesetzt werden.
§ 18 Umgang mit Leichenteilen
(1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile, die in § 17 Absatz 4 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchte dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

HH 2019 § 10 Bestattungspflicht

3) Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm oder Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Eltern ist auf Wunsch die Teilnahme an der Beisetzung zu ermöglichen.

HE 2018 -
MV 2008 § 9 Bestattungspflicht

(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene und Feten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Die Einrichtung, in der eine Tot- oder Fehlgeburt erfolgt ist, hat die Eltern über die Möglichkeit der Bestattung zu informieren. Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm sowie Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche, die nicht auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden, sind von der Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen. Sonstige Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einer Verbrennung zuzuführen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 6 gilt entsprechend für die Beseitigung von Körperteilen.

NS 2018 § 2 Begriffsbestimmungen

(3) 1 Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib kein Lebenszeichen (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung) festgestellt wurde (Totgeborenes). 2 Fehlgeborenes ist eine tote Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm. 3 Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch (Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls als Leiche.
§ 8 Bestattung
(1) 1 Leichen sind zu bestatten. 2 Auf Verlangen eines Elternteils ist auch ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes (§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3) zur Bestattung zuzulassen.
(2) 1 (2) 1 Werden Fehlgeborene und Ungeborene nicht bestattet, so sind sie hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu verbrennen. 2 Ist bei einem Fehlgeborenen die Trennung vom Mutterleib in Gegenwart einer Ärztin oder eines Arztes erfolgt, so hat die Ärztin oder der Arzt die Eltern auf die Bestattungsmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen. 3 Wünschen beide Eltern keine Bestattung, so hat die Ärztin oder der Arzt die Verbrennung gemäß Satz 1 sicherzustellen. 4 Hat sich die Fehlgeburt in einer medizinischen Einrichtung ereignet, so trifft auch diese die Verpflichtung nach Satz 3.

NRW 2020 § 8 Bestattungspflicht

(2) Die Inhaber des Gewahrsams haben zu veranlassen, dass Leichenteile, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, die nicht nach § 14 Abs. 2 bestattet werden, ohne Gesundheitsgefährdung und ohne Verletzung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung verbrannt werden.
§ 14 Erdbestattung, Ausgrabung
(2) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

RP] 2019 § 8 Bestattung

(2) Jede Leiche muss bestattet werden. Auf ein tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt. Beträgt das Gewicht weniger als 500 Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt. Ist die Geburt in einer medizinischen Einrichtung oder in Gegenwart eines Arztes erfolgt, hat die medizinische Einrichtung oder der Arzt sicherzustellen, dass auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Wird kein Antrag nach Satz 3 gestellt, hat die medizinische Einrichtung oder der Arzt sicherzustellen, dass Fehlgeburten unter würdigen Bedingungen gesammelt und bestattet werden; der Bestattungsort wird dokumentiert.
(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte gilt Absatz 2 Satz 3 und 5 entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass eine individuelle Bestattung nach Absatz 2 Satz 3 nur mit Einwilligung der Frau erfolgen kann.

SL 2021 -
SN 2018 § 9 Begriffsbestimmungen

(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche.
§ 18a Erdbestattung
(3) 1 Bei nichtnatürlichen Todesfällen oder bei der Leiche eines Unbekannten ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich. 2 Dies gilt nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.
§ 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung
(6) 1 Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie innerhalb eines Jahres zu bestatten, sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden. 2 Die Bestattung kann auch gemeinschaftlich oder anonym erfolgen.

SA 2011 § 14 Bestattungspflicht

(4) Leichenteile unterliegen nicht der Bestattungspflicht. Sie sind in gesundheitlich unbedenklicher Weise und entsprechend den herrschenden sittlichen Vorstellungen zu beseitigen, sofern sie für wissenschaftliche oder andere Zwecke nicht oder nicht mehr benötigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen und für Fehlgeborene, sofern eine Bestattung nicht stattfinden soll.
§ 15 Zulässigkeit der Bestattung
(2) Auf Wunsch eines Elternteils darf ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

SH 2018 § 2 Begriffsbestimmungen

Ein Totgeborenes ist ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei dem sich nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen (Herzschlag, natürliche Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) gezeigt hat. Als Totgeborene gelten auch Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm.
Eine Fehlgeburt ist eine menschliche Leibesfrucht, welche nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen gemäß Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.
§ 13 Bestattungspflicht
(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene im Sinne des § 2 Nr. 4 Satz 2 . Diese Totgeborenen sowie Fehlgeburten sind auf Wunsch eines Elternteils zur Bestattung zuzulassen. Zum Nachweis einer Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen. Der Träger der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt, die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der bei der Geburt zugegen ist, sowie die Träger von Einrichtungen nach § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), sollen sicherstellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.

TH 2018 § 1 Grundsätze

(3) Mit Leichen, Fehlgeborenen, Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, Leichen- und Körperteilen sowie Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, dass die Würde des Menschen, das religiöse Empfinden des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind.
§ 17 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten.
(2) Werden Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche nicht von den Angehörigen bestattet, hat der bei der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch anwesende Arzt oder die anwesende Hebamme für eine würdige Bestattung zu sorgen. Sie soll als Sammelbestattung erfolgen. Leibesfrüchte aus Abbrüchen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche sowie Leichen- und Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern oder der Erde zu übergeben, sofern sie nicht zulässigerweise zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.

Übersicht

Land Datum A B C D E F G H I J K L M N O FFG SFG FSA SSA
Baden-Württemberg 2014 AH m m m m
Bayern 2014 A m m m m
Berlin 2010 A m m - -
Brandenburg 2012 AH b b - b
Bremen 2017 AH k m k m
Hamburg 2009 A m m m m
Hessen 2018 A - - - -
Mecklenburg-Vorpommern 2008 A v m v m
Niedersachsen 2005 A - k - -
Nordrhein-Westfalen 2018 AH - m - m
Rheinland-Pfalz 2014 A - m - m
Saarland 2010 AH - - - -
Sachsen 2012 AH - - k k
Sachsen-Anhalt 2011 A k k k k
Schleswig-Holstein 2009 AH k k - -
Thüringen 2016 H m m m m

Die Bedeutung der einzelnen Spalten sind:

  • A: "A" = Angehöriger, "H" = Hinterbliebener
  • B:
  • C:
  • D:
  • E:
  • F:
  • G:
  • H:
  • I:
  • J:
  • K:
  • L:
  • M:
  • N:
  • O:
  • FFG: frühe Fehlgeburt (bis einschl. 12. SSA):
  • SFG: späte Fehlgeburt (13. SSW- 500 g):
  • FSA: früher Schwangerschaftsabbruch (bis 12. SSW):
  • SSA: früher Schwangerschaftsabbruch (ab 13. SSW):

"m" = Bestattunbspflicht, "k" = kann bestattet werden, "-" = ohne Angaben, "b" = muss beseitigt werden, "v" = muss verbrannt werden

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise